Betäubungsmittel
Grundbegriffe
Nicht geringe Menge
Nicht geringe Menge im Betäubungsmittelstrafrecht
Die Strafhöhe im Betäubungsmittelstrafrecht hängt unter anderem maßgeblich von der Menge und insbesondere vom Wirkstoffgehalt des Rauschgifts ab.
Zentral ist hierbei der Begriff der „nicht geringen Menge“. Maßgeblich ist dabei nicht das reine Gewicht der aufgefundenen Substanz, sondern ausschließlich der enthaltene Wirkstoffgehalt.
Zur Einordnung: 10 Gramm einer Substanz bedeuten nicht 10 Gramm reinen Wirkstoff. Vergleichbar enthält auch ein alkoholisches Getränk nur einen bestimmten Anteil reinen Alkohols.
Der Bundesgerichtshof hat für die gängigen Betäubungsmittel Richtwerte zur nicht geringen Menge festgelegt:
- Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
- Kokain: 5,0 g Kokainhydrochlorid
- Crystal Meth: 5,0 g Methamphetaminbase
- Amphetamin: 10,0 g Amphetaminbase
- MDMA (Ecstasy): 30,0 g MDMA-Base
Hinweis:
Wird das Rauschgift nicht sichergestellt und forensisch untersucht, erfolgt die Bestimmung des Wirkstoffgehalts regelmäßig im Wege der Schätzung.
Beschaffungskriminalität
Bei bestehender Abhängigkeit können schnell erhebliche finanzielle Belastungen im Umfang von mehreren hundert Euro pro Woche entstehen. Diese Beträge lassen sich häufig nicht mehr aus legalen Einkünften decken.
In der Praxis führt dies nicht selten dazu, dass die erforderlichen Mittel durch weitere Straftaten, insbesondere im Bereich der Eigentumsdelikte wie Diebstahl, beschafft werden.
Therapie
Für Betäubungsmittelkonsumenten bestehen verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote.
Auf Wunsch unterstütze ich bei der Kontaktaufnahme zu entsprechenden Fachstellen, etwa der mudra Alternative Jugend- und Drogenhilfe Nürnberg oder Lilith e.V. Nürnberg.
Auch während einer Inhaftierung können therapeutische Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Der Sozialdienst der jeweiligen Justizvollzugsanstalt vermittelt hierzu entsprechende Gespräche und Angebote.
Die Beratung zu möglichen Therapieoptionen ist fester Bestandteil der Verteidigung. Besteht eine entsprechende Bereitschaft, kann dies auch in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.
Im Zusammenhang mit Betäubungsmittelverfahren sind insbesondere zwei Begriffe von Bedeutung:
die sogenannte „§ 35“-Therapie und die „§ 64“-Maßregel.
§ 35 BtMG
Therapie nach § 35 BtMG
Die Therapie nach § 35 BtMG ist gesetzlich ausschließlich auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit ausgerichtet. Eine Alkoholabhängigkeit fällt nicht unter diesen Anwendungsbereich.
Therapie statt Strafe
Die Vorschrift ermöglicht die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Drogentherapie. Voraussetzung ist, dass die abgeurteilte Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde oder sich eine entsprechende Abhängigkeit aus den Urteilsgründen ergibt.
Damit ist eine Zurückstellung jedoch noch nicht automatisch erreicht.
Voraussetzungen und zeitlicher Ablauf
Die Umsetzung einer Zurückstellung erfordert eine frühzeitige und strukturierte Vorbereitung. Bereits vor Strafantritt müssen wesentliche Schritte eingeleitet werden, insbesondere:
- Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle
- gesicherter Therapieplatz mit festem Aufnahmetermin
- Zustimmung des Gerichts
- Kostenzusage des zuständigen Leistungsträgers, in der Regel der Deutschen Rentenversicherung
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein substantiierter Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gestellt werden.
Verteidigung und Mitwirkung
Die Antragstellung übernehme ich im Rahmen der Verteidigung. Voraussetzung ist jedoch eine aktive Mitwirkung des Mandanten, da die notwendigen Schritte nicht allein durch die anwaltliche Tätigkeit ersetzt werden können.
Eine Zurückstellung wird nicht „gewährt“, sondern erarbeitet.
Hinweis
Die Beantragung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG erfolgt im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens und stellt ein eigenständiges Mandat dar, das gesondert zu vergüten ist.
§ 64 StGB
§ 64 StGB – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wurden durch die Gesetzesänderung zum 01.10.2023 verschärft.
Voraussetzungen („Hang“)
Während nach alter Rechtslage bereits ein schädlicher Gebrauch von Alkohol oder Betäubungsmitteln ausreichte, erfordert der sogenannte „Hang“ nunmehr eine Substanzkonsumstörung mit der Folge einer dauerhaften und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit sowie der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit.
Der Hang ist zwingende Voraussetzung für die Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB. Die Anforderungen an diese Feststellung sind durch die Neuregelung deutlich erhöht worden.
Rechtsfolge
Bejaht das Gericht die Voraussetzungen, wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es handelt sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, nicht um eine Strafe.
Durchführung der Therapie
Die Unterbringung erfolgt stationär in einer forensischen Einrichtung. In Bayern sind dies für männliche Untergebrachte insbesondere Einrichtungen in Ansbach oder Erlangen, für Frauen und Jugendliche unter anderem in Parsberg oder Taufkirchen.
Die Therapiedauer liegt regelmäßig zwischen 18 und 24 Monaten.
Im Verlauf der Unterbringung erfolgt eine stufenweise Behandlung mit zunehmenden Lockerungen. Diese reichen von internen Vollzugslockerungen bis hin zu externen Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der Einrichtung. In späteren Phasen steht die Nachsorge im Vordergrund.
Entlassung und Nachsorge
Eine Entlassung ist in der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln der Maßregel möglich, sofern die therapeutischen Ziele erreicht wurden.
Im Anschluss an die Unterbringung wird regelmäßig Führungsaufsicht angeordnet.