Grundsatz: Schweigen
Schweigen
Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache.
Unüberlegte, vorschnelle oder unnötig ausführliche Einlassungen können dazu führen, dass ein Verfahren, das möglicherweise eingestellt worden wäre, überhaupt erst zur Anklage kommt – mit entsprechenden Folgen.
Lassen Sie sich keine Versprechungen machen. Ein Schweigen wird Ihnen nicht negativ ausgelegt. Es ist Ihr gutes Recht – und häufig die richtige Entscheidung.
Einmal gemachte Angaben lassen sich nicht zurücknehmen. Sie bestimmen den weiteren Verlauf des Verfahrens und können die Verteidigung erheblich einschränken.
Ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist, kann erst nach vollständiger Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilt werden.
Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren führt die Polizei die tatsächlichen Ermittlungen durch, die von der Staatsanwaltschaft geleitet und gesteuert werden.
In diesem Stadium ist es möglich und in geeigneten Fällen auch erforderlich, entlastende Umstände gezielt vorzutragen und in das Verfahren einzubringen.
Ziel der Verteidigung ist regelmäßig, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und damit eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Zwischenverfahren
Das Zwischenverfahren beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht und endet mit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
In diesem Stadium besteht die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Anklage zu erheben sowie Beweisanträge zu stellen oder Beweismittel zu benennen.
Ziel ist es, auf die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Einfluss zu nehmen. Je nach Aktenlage kann dies zur Ablehnung der Eröffnung führen oder weitere Ermittlungen veranlassen.
Hauptverfahren
Nach Eingang der Akten bei Gericht wird in der Regel die Hauptverhandlung terminiert oder es kommt zu ersten Verfahrensabstimmungen.
Sofern aus Verteidigersicht weitere Zeugen oder Beweismittel in Betracht kommen, sollten diese frühzeitig benannt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass sie im weiteren Verfahrensverlauf berücksichtigt werden.
Rechtsmittel
Gegen Urteile des Amtsgerichts können Berufung oder Revision eingelegt werden. Gegen Urteile des Landgerichts ist ausschließlich die Revision möglich.
Berufung
Im Berufungsverfahren wird die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut verhandelt. Es können neue Beweismittel eingeführt und Zeugen gehört werden.
ACHTUNG:
Hat auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, ist eine Verschlechterung des Urteils möglich. Wird die Berufung ausschließlich von der Verteidigung eingelegt, gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Eine Strafverschärfung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Revision
Die Revision ist kein erneutes Tatsachenverfahren. Das Urteil wird ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Neue Beweismittel oder Zeugen finden keine Berücksichtigung. Entscheidend ist allein, ob dem Gericht bei der Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind.
Strafvollstreckung
Meine Tätigkeit endet nicht mit der Urteilsverkündung.
Auch im Strafvollzug bestehen wesentliche Möglichkeiten, auf die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe Einfluss zu nehmen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung einer Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Verbüßung eines Teils der Strafe (sog. Halbstrafen- oder Zweidrittelregelung).
Entsprechende Anträge sind sorgfältig vorzubereiten und rechtlich fundiert zu begründen. Entscheidend ist hierbei eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Mandant und Verteidiger.