Honorar
Strafverteidigung ist kein Nebenprodukt, sondern anspruchsvolle und zeitintensive Arbeit. Ermittlungsakten müssen vollständig ausgewertet, Strategien entwickelt und Termine wahrgenommen werden – häufig über einen längeren Zeitraum hinweg.
Eine effektive Verteidigung hat ihren Preis. In vielen Fällen gilt zugleich: Eine frühzeitige und qualifizierte Verteidigung verhindert höhere Belastungen im weiteren Verlauf des Verfahrens.
Die Vergütung erfolgt transparent. Offene Fragen kläre ich vorab.
Wahlverteidigung
Im Rahmen der Wahlverteidigung richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In geeigneten Fällen vereinbare ich Pauschalhonorare oder rechne auf Stundenbasis ab, insbesondere in Verfahren der Strafvollstreckung.
Die konkrete Höhe des Honorars hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere:
- Art und Schwere des Tatvorwurfs
- Stand des Verfahrens bei Mandatierung
- Umfang und Komplexität der Angelegenheit
- Zuständigkeit des Gerichts
Die Übernahme einer Wahlverteidigung setzt regelmäßig die Zahlung eines angemessenen Vorschusses gemäß § 9 RVG voraus.
Pflichtverteidigung
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Sie haben dabei das Recht, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, da andernfalls die Auswahl durch das Gericht erfolgt.
Die Pflichtverteidigung stellt eine sogenannte notwendige Verteidigung dar. In bestimmten Fällen – etwa bei schwerwiegenden Tatvorwürfen oder erheblichen Rechtsfolgen – ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben.
Die gesetzliche Vergütung des Pflichtverteidigers liegt unter der eines Wahlverteidigers. Aufgrund des teilweise erheblichen Umfangs von Strafverfahren kann die Übernahme eines Pflichtverteidigermandats in geeigneten Fällen von einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden.