Vollstreckungsplan Bayern bzw. OLG - Bezirk Nürnberg
Den Vollstreckungsplan für Bayern finden Sie auf:
https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/justizvollzug/vollstreckungsplan_2021.pdf
Die Zuständigkeiten für die jeweiligen OLG Bezirke finden Sie dort.
Beachten Sie, dass der Vollstreckungsplan aufgeteilt ist in:
- Jugendliche (Mann/Frau)
- Ersttäter (Mann/Frau)
- Regelvollzug
Haftbedingungen
Freiheitsentzug ist mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Gleichwohl bestehen im Vollzug Möglichkeiten, auf die konkrete Ausgestaltung der Haftbedingungen Einfluss zu nehmen.
Hierzu zählen insbesondere Vollzugslockerungen wie Freigang, Außenbeschäftigung oder die Zuweisung eines Arbeitsplatzes innerhalb oder außerhalb der Anstalt. Diese Maßnahmen können den Vollzug im Einzelfall deutlich erleichtern.
Welche Möglichkeiten bestehen, hängt stets von der individuellen Situation, dem Vollzugsverlauf und der jeweiligen Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde ab.
1/2 Strafe
Die Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt hat in Bayern Ausnahmecharakter.
Voraussetzung sind erhebliche Umstände, die eine vorzeitige Entlassung trotz noch nicht vollständig verbüßter Freiheitsstrafe rechtfertigen. Hierzu bedarf es einer besonders günstigen Sozial- und Legalprognose.
Das bloße Vorliegen eines festen Wohnsitzes, einer familiären Einbindung oder einer Arbeitsmöglichkeit genügt hierfür in der Regel nicht.
2/3 Strafe
Vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft
Für eine vorzeitige Entlassung zur Bewährung müssen gewichtige Gründe vorliegen, die eine günstige Sozial- und Legalprognose rechtfertigen.
Als prognoserelevante Umstände kommen insbesondere eine stabile soziale Einbindung, etwa durch eine feste Partnerschaft, einen gesicherten Wohnsitz, eine konkrete Arbeitsmöglichkeit, familiäre Verpflichtungen oder eine beanstandungsfreie Führung im Vollzug in Betracht.
Erhöhter Begründungsmaßstab
Sofern bereits frühere Freiheitsstrafen vollstreckt wurden, gelten regelmäßig strengere Anforderungen an die Prognoseentscheidung. In diesen Fällen ist eine besonders tragfähige Begründung erforderlich, die eine nachhaltige Verhaltensänderung nachvollziehbar belegt.
Ablauf
Vorzeitige Entlassung – Verfahren
Die Prüfung einer vorzeitigen Entlassung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen.
Gleichwohl ist es in der Praxis regelmäßig sinnvoll, einen entsprechenden Antrag gezielt vorzubereiten und durch einen Verteidiger stellen zu lassen. Von Amts wegen berücksichtigt werden in erster Linie die aktenkundigen Informationen, insbesondere das Verhalten im Vollzug sowie etwaige Vorstrafen.
Vortragsnotwendigkeit
Wesentliche Umstände der sozialen Prognose sind der Vollzugsbehörde häufig nicht bekannt. Dazu zählen insbesondere:
- Arbeits- oder Mietverhältnisse
- familiäre Bindungen und besondere Belastungssituationen
- Schwangerschaften oder gesundheitliche Umstände naher Angehöriger
- konkrete soziale Perspektiven nach der Entlassung
Diese Gesichtspunkte müssen daher aktiv und nachvollziehbar in das Verfahren eingeführt werden.
Stellungnahmen und Entscheidung
Nach Antragstellung nehmen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Justizvollzugsanstalt Stellung. Diese können dem Antrag zustimmen oder ihm entgegenstehen.
Anhörung
Im Anschluss erfolgt in der Regel eine mündliche Anhörung, in der sämtliche relevanten Umstände erneut vorgetragen werden können. Bei diesem Termin bin ich anwesend und vertrete Ihre Interessen.
Voraussetzungen
Gerade in diesen Verfahren ist eine enge und abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Mandant, Angehörigen und Verteidiger erforderlich.
Eine sorgfältige und kontinuierliche Betreuung ist in jedem Fall notwendig, da die Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung maßgeblich von einer belastbaren Sozial- und Legalprognose abhängt.
Ein entsprechender Antrag kann nur dann erfolgversprechend vorbereitet werden, wenn der Verteidiger umfassend über die persönliche Situation, die Entwicklung im Vollzug sowie die geplanten Lebensumstände nach der Entlassung informiert ist.