Jugendstrafrecht
Einwirkungsmöglichkeiten
Der Jugendrichter hat verschiedene Möglichkeiten, auf Jugendliche und Heranwachsende einzuwirken. Das Jugendgerichtsgesetz unterscheidet hierbei zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe.
Welche Reaktion im Einzelfall in Betracht kommt, richtet sich insbesondere nach der Art und Schwere der Tat, etwaigen Vorbelastungen sowie der Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen oder Heranwachsenden.
Ziel des Jugendstrafrechts ist dabei nicht allein die Sanktion, sondern vor allem die erzieherische Einwirkung auf den Betroffenen.
Anwendbarkeit
Das Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Personen unter 18 Jahren.
Für Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren kann es ebenfalls Anwendung finden, wenn nach der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Tatumstände eine Reifeverzögerung oder ein Erziehungsdefizit vorliegt. Diese Einschätzung erfolgt unter anderem auf Grundlage des Berichts der Jugendgerichtshilfe.
Besonderheiten bei Verkehrsdelikten
Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist die Frage der Anwendung des Jugendstrafrechts besonders sorgfältig zu prüfen. Insbesondere im Hinblick auf fahrerlaubnisrechtliche Folgen wird regelmäßig eine differenzierte Bewertung vorgenommen.
Jugendliche unter 18 Jahren
Bei Personen unter 18 Jahren findet das Jugendstrafrecht zwingend Anwendung.
Jugendstrafe
Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts finden auf die Jugendstrafe keine unmittelbare Anwendung.
Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate (§ 18 JGG). Zuständig ist in der Regel das Jugendschöffengericht, das – auch beim Amtsgericht – Jugendstrafen bis zu zehn Jahren verhängen kann.
Voraussetzungen der Jugendstrafe
Eine Jugendstrafe kommt nur in Betracht, wenn entweder
- die Schwere der Schuld festgestellt wird oder
- schädliche Neigungen vorliegen.
Bei der Beurteilung der Schwere der Schuld sind insbesondere Tatmotivation, Persönlichkeit des Täters und die innere Tatseite zu berücksichtigen. Auch bei schwerwiegenden Straftaten folgt daraus nicht automatisch die Annahme einer entsprechenden Schuldschwere.
Schädliche Neigungen liegen vor, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel bestehen, die regelmäßig auf Entwicklungs- oder Erziehungsdefizite zurückzuführen sind.
Zeitpunkt der Beurteilung
Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Voraussetzungen müssen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Gerade im Jugendstrafrecht bestehen daher erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten im Vorfeld der Hauptverhandlung. Entwicklungen in der Persönlichkeit, im sozialen Umfeld oder im Verhalten können Einfluss auf die Frage haben, ob überhaupt Jugendstrafe verhängt wird.